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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Im Falle von Reparaturrückständen scheidet ein 130-Prozent-Anspruch aus

    | In folgendem Fall hat der BGH den Anspruch auf Ersatz von über dem WBW liegenden Reparaturkosten verneint: Der hintere Querträger wurde - vom Schadengutachten abweichend - nicht erneuert, sondern nur instandgesetzt. Hinter der Stoßfängerverkleidung blieb noch eine Delle und die Heckstoßfängerverkleidung wurde nicht richtig eingepasst. Damit ergänzt der BGH seine Rechtsprechung zu den 130-Prozent-Fällen. |

     

    Gelebtes Integritätsinteresse als Basis des Anspruchs

    Das Urteil zeigt, dass man die Anforderung an die Reparaturqualität beim 130-Prozent-Schaden sehr ernst nehmen muss (Urteil vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11; Abruf-Nr. 113983). Schließlich beruht der Anspruch ja auf dem Integritätsinteresse, das man salopp so übersetzen kann: Der Geschädigte möchte, dass es hinterher so ist, wie es vor dem Unfall war. Und dieses Interesse muss nicht nur artikuliert, sondern auch „gelebt“ werden.

     

    Diese Anforderung steckt hinter der vom BGH vorausgesetzten hohen Instandsetzungsqualität. Die Reparatur muss „in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat“ erfolgen (BGH, Urteil vom 15.2.2005, Az. VI ZR 70/04; Abruf-Nr. 050708).