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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Überschreiten der 130-Prozent-Grenze aufgrund hoher Mietwagenkosten möglich

    | Sind die gutachterlich prognostizierten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert (WBW), können die Mietwagenkosten ausnahmsweise bei der Ermittlung der 130-Prozent-Grenze eine Rolle spielen. Das ist dann der Fall, wenn die Reparatur deutlich länger dauert als eine Ersatzbeschaffung gedauert hätte. Das gilt aber nur, wenn die immense Reparaturdauer für den Geschädigten vorhersehbar war. War sie es nicht, bleiben die Mietwagenkosten für die Grenzziehung außer Betracht, entschied das LG Rostock. |

     

    Reparaturkosten „locker“ im 130-Prozent-Rahmen

    Im Rostocker Fall lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einem Allerweltsfahrzeug japanischer Herkunft bei brutto 12.000 Euro. Hinzu kam eine Wertminderung von 1.150 Euro, die bei der 130-Prozent-Grenze nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90; Abruf-Nr. 092354) den Reparaturkosten hinzuzurechnen ist. So standen also 13.150 Euro dem WBW von 11.450 Euro gegenüber, was unter 130-Prozent-Gesichtspunkten locker passte.

     

    Ersatzteilrückstand und 52 Tage Mietwagennutzung

    Allerdings wurden aus geschätzten 5 Tagen Reparaturdauer plus den 14 Tagen Vorlauf (Wartezeit auf das Gutachten und - hier berechtigtes - Warten auf die Haftungszusage) insgesamt 52 Tage der Mietwagennutzung, weil sich die Lieferung eines Längsträgers - was weder für den Geschädigten noch für die Werkstatt vorhersehbar war - verzögerte.

     

    Nicht vorhersehbar und daher nicht zu berücksichtigen

    Der Versicherer war nun der Meinung, dass in solchen Fällen die Mietwagenkosten eben doch mit in die 130-Prozent-Grenzfindung einbezogen werden müssten. Das sah das LG Rostock in Anlehnung an eine ältere BGH-Entscheidung differenzierter: Nur wenn dem Geschädigten vorher klar ist, dass die Reparatur sehr viel länger dauern wird als eine Ersatzbeschaffung, kommt die Berücksichtigung der Ausfallkosten in Betracht. Hier kam der Ersatzteilrückstand für alle Beteiligten aber überraschend (LG Rostock, Urteil vom 8.6.2012, Az. 9 O 207/11 [2]; Abruf-Nr. 122570).

    PRAXISHINWEISE |  

    • Vorsichtshalber sollte man jedoch den Versicherer im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB warnen, sobald der Ersatzteilrückstand erkennbar wird.
    • Einen Textbaustein stellen wir für diese Situation bewusst nicht zur Verfügung. Denn ein solcher Fall gehört eindeutig in spezialisierte anwaltliche Hände. Das gilt übrigens - wie wir meinen - für jeden 130-Prozent-Fall!

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 8 | ID 35172370