· Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze
Unter 130 Prozent durch Instandsetzen statt Erneuern
| Werden unfallbeschädigte Teile nur instandgesetzt, und nicht wie vom Gutachter vorgesehen erneuert, hindert das nicht den Anspruch auf Reparaturkostenersatz im Rahmen der 130-Prozent-Rechtsprechung. Voraussetzung ist aber, dass das Ergebnis einer fachgerechten Reparatur entspricht. So hat das LG Schweinfurt entschieden. |
Das war einer der Fälle, in denen die Reparaturkosten nach der gutachterlichen Prognose oberhalb der 130-Prozent-Schwelle lagen (hier 225 Prozent vom WBW). Die Rechnung lag dann innerhalb des 130-Prozent-Rahmens. Wie wurde dieses Ergebnis erreicht, das der vom Gericht eingesetzte Gutachter als in Ordnung hat durchgehen lassen?
- Zum einen wurden abweichend vom Gutachten Gebrauchtteile verwendet.
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