· Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze
Unterschreiten der 130-Prozent-Grenze mit Pauschalpreis
| Kann der Geschädigte bei einem laut Gutachten oberhalb der 130-Prozent-Grenze liegenden Schaden mit der Werkstatt einen unter der 130-Prozent-Grenze liegenden Pauschalpreis aushandeln, muss der Versicherer die Reparaturkosten erstatten. So sieht das zumindest das LG Aurich ( Urteil vom 17.2.2012, Az. 1 S 206/11 ; Abruf-Nr. 120942). |
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 3 | ID 32657610