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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Unterschreiten der 130-Prozent-Grenze mit Pauschalpreis

    | Kann der Geschädigte bei einem laut Gutachten oberhalb der 130-Prozent-Grenze liegenden Schaden mit der Werkstatt einen unter der 130-Prozent-Grenze liegenden Pauschalpreis aushandeln, muss der Versicherer die Reparaturkosten erstatten. So sieht das zumindest das LG Aurich ( Urteil vom 17.2.2012, Az. 1 S 206/11 ; Abruf-Nr. 120942). |

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Die Entscheidung mag in der Region des LG Aurich nützlich sein. Aber wir können nicht empfehlen, sich darauf zu stützen. Sie ist nämlich unseres Erachtens nicht mit der BGH-Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Der BGH hat entschieden, dass eine Unterschreitung der Grenze durch einen Rabatt, der nur das Ziel hat, die Grenze zu unterschreiten, nicht zu einer Erstattungspflicht des Versicherers führt (BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10; Abruf-Nr. 111096; UE 4/2011, Seite 9).
    • Ob nun „am Ende“ ein bezifferter Beliebigkeitsrabatt gegeben wird oder „am Anfang“ ein unter dem Normalpreis liegender Pauschalpreis vereinbart wird, unterscheidet sich nach unserer Einschätzung nur in der Verpackung. Der Inhalt („Preismanipulation, um die Grenze zu unterschreiten“) ist der gleiche. Wir wagen also die Prognose, dass viele Gerichte anders entscheiden werden, als es das LG Aurich getan hat und raten zur Vorsicht.
    • Anders ist es bei solchen Rabatten, die nicht die Entschädigungsforderung manipulieren, sondern tatsächlich den Schaden senken, wie zum Beispiel der Werksangehörigen- oder der Großkundenrabatt (UE 11/2011, Seite 11). Diese sind durchaus geeignet, die Reparaturkosten unter die 130-Prozent-Grenze zu drücken.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 3 | ID 32657610