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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Unterschreiten der 130-Prozent-Grenze mittels Gebrauchtteilen

    | Wenn ein verunfalltes Auto nach einem Haftpflichtschaden fachgerecht mittels Gebrauchtteilen repariert wird und der Gutachter die Gebrauchtteile bereits in der Kalkulation vorgesehen hat, geht das nach Ansicht des AG Biberach in Ordnung. |

     

    BEACHTEN SIE | Entscheidend war im Urteilsfall vor dem AG Biberach, dass der Gutachter die Gebrauchtteile bereits in der Kalkulation vorgesehen hatte (Urteil vom 20.7.2011, Az: 10 C 831/09; Abruf-Nr. 112853; mitgeteilt von Rechtsanwältin Daniela Raufeisen, Laupheim). Noch nicht gesichert ist aber, ob Gebrauchtteile auch dann ausreichen, wenn das Gutachten Neuteile vorsieht. Ein Urteil des BGH deutet zumindest darauf hin (Urteil vom 14.12.2010, Az: VI ZR 231/09; Abruf-Nr. 110203). Das OLG München hat auch bereits einen solchen Fall durchgewunken, bei dem die Kalkulation mit Neuteilen über und die Reparaturrechnung unter anderem wegen der Verwendung eines gebrauchten Scheinwerfers unterhalb von 130 Prozent des WBW lag (Urteil vom 13.11.2009, Az: 10 U 3258/08; Abruf-Nr. 094051).

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie abweichend vom Gutachten mit Gebrauchtteilen arbeiten, um unter der 130-Prozent-Grenze zu bleiben, müssen Sie sich darauf einstellen, dass der Versicherer das beanstandet. Deshalb spricht alles dafür, dem Kunden die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28784120