18.07.2022 · Nachricht · 130-Prozent-Rechtsprechung
AG Dortmund: 130-Prozent-Rechtsprechung und Reparaturdefizit
| Eine Felge am Fahrzeug, das im Rahmen der 130-Prozent-Grenze repariert wird, ist beschädigt. Erst kurz vor Reparaturende stellt sich heraus, dass eine solche Felge nicht mehr lieferbar ist. Auf eine entsprechende Frage hin verweigert der Versicherer die „Vier-neue-Felgen-Lösung“. Daraufhin bleibt die beschädigte, aber legal nutzbare Felge am Fahrzeug. Nun wendet der Versicherer ein, weil die Felge noch am Fahrzeug sei, sei es nicht vollständig und fachgerecht im Rahmen der gutachterlichen Feststellungen repariert. Das AG Dortmund sieht das anders. |
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