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  • · Nachricht · Abschleppkosten

    15 Prozent über dem Durchschnitt: Abschleppkosten sind üblich

    | Das AG Stuttgart hat drei Klassiker bestätigt. Erstens: Ortsübliche Preise liegen auch dann noch vor, wenn die Kosten, die ein Abschleppunternehmen in einer Region berechnet, etwa 15 Prozent über dem Bundesdurchschnitt liegen. Zweitens: In der typischen Not- und Eilsituation nach einem Autobahnunfall ist der Geschädigte nicht zum Preisvergleich verpflichtet. Drittens: Ruft die Polizei den Abschleppunternehmer herbei, schuldet der Geschädigte dem Abschlepper die entstehenden Kosten. |

     

    UE hat schon oft darauf hingewiesen, dass der Durchschnitt der berechneten Preise etwas anderes ist als die Üblichkeit der berechneten Preise. Die Versicherer versuchen immer wieder, die Durchschnittsbeträge aus der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes Bergen und Abschleppen VBA e. V. zur Obergrenze zu stilisieren. Ein Durchschnitt setzt sich aber zwangsläufig aus mehr und weniger zusammen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Üblichkeit auf eine Bandbreite an, Ausreißer sind aber zu eliminieren (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, Abruf-Nr. 061058).

     

    Beim Zwischenschalten der Polizei müssen Sie differenzieren: Ruft die Polizei den Abschleppunternehmer und der Geschädigte ist noch ansprechbar am Unfallort, kommt der Abschleppvertrag durch die Kommunikation des Abschleppers mit dem Geschädigten zustande. Ist der aber nicht oder nicht mehr ansprechbar am Unfallort (Abtransport mit Krankenwagen, Aufenthalt im Rettungstransportwagen etc.), greift die Geschäftsführung ohne Auftrag im vermuteten Interesse des Geschädigten. So oder so hat der Abschleppunternehmer einen Anspruch gegen den Geschädigten, und der hat in dieser Höhe den Schaden (AG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2020, Az. 41 C 1927/20, Abruf-Nr. 218709, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).