· Nachricht · Abschleppkosten
Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt trotz Totalschadens
| Das Recht des Geschädigten, sein unfallbeschädigtes Fahrzeug beim Haftpflichtschaden zur Heimatwerkstatt schleppen zu lassen, um es dort zur Reparatur zu geben, besteht nach Ansicht des AG Waiblingen auch in folgendem Fall: Das Schadenbild stellt sich für den Geschädigten zunächst nicht als totalschadenverdächtig dar, in der Werkstatt entpuppt sich der Schaden aber dann doch als Totalschaden. |
Dieses Urteil setzt das Recht, einen reparaturwürdigen Unfallwagen zur Heimatwerkstatt schleppen zu lassen, als selbstverständlich voraus und befasst sich nur mit der Frage, ob der später erkannte Totalschaden daran etwas ändert (AG Waiblingen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 13 C 890/17, Abruf-Nr. 196286, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
PRAXISHINWEIS | Im Umkehrschluss heißt das, dass ein offensichtlicher Totalschaden nur bis zu einem sicheren Abstellplatz in Unfallortnähe geschleppt werden darf, denn auch von dort aus lässt er sich verwerten. Es kommt also darauf an, wie laut das Schadenbild „Totalschaden“ ruft. |
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