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  • 28.06.2017 · Nachricht · Abschleppkosten

    Abschleppen zur 120 km entfernten Heimatwerkstatt

    | Jedenfalls, wenn der Geschädigte bisher seiner Heimatwerkstatt bei allen Wartungen und Reparaturen am Fahrzeug treu war, darf er das bei einem Haftpflichtschaden fahrunfähig gewordene Fahrzeug auf Kosten des Schädigers in seine etwa 120 km entfernte Heimatwerkstatt schleppen lassen. So entschied das AG Rosenheim. |