· Fachbeitrag · Abschleppkosten
Nicht immer Abschleppkosten bei Kaskoschäden
| Bei Kaskoschäden ist die Erstattung der Abschleppkosten keine Selbstverständlichkeit. Wenn das bei einem Kaskoschaden verunfallte Fahrzeug so sehr beschädigt ist, dass es auch für den Versicherungsnehmer erkennbar keinen Wert mehr hat, gehören die Abschleppkosten nicht zum versicherten Umfang. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden. |
Kaskorecht ist nun einmal Vertragsrecht. Die maßgebliche Klausel im Urteilsfall lautete: „Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015, Az. 12 U 101/15, Abruf-Nr. 146171).
Beschädigung versus Totalschaden
„Beschädigung“ ist in der Kaskoversicherung das Gegenstück zum echten Totalschaden. Der beginnt, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) übersteigen. Also sagt die Klausel: Abschleppkosten bei Beschädigungen werden erstattet, bei Totalschäden nicht. Daran ändert nichts die Pflicht des Halters, das verunfallte Fahrzeug von der Unfallstelle zu entfernen. Denn die Kaskoversicherung deckt nur das vertraglich Vereinbarte ab. Das sind nicht zwingend alle finanziellen Nachteile.
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