· Fachbeitrag · Abschleppkosten
Noch mal: Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt
| Mit dem AG Mülheim an der Ruhr hat ein weiteres Gericht dem Geschädigten zugestanden, das verunfallte Fahrzeug in die Heimatwerkstatt schleppen zu lassen. Das AG liefert dabei neue Argumente. |
AG München: Ersparte Transportkosten
In der November-Ausgabe 2014 (Seite 1) hatten wir ein Urteil des AG München vorgestellt. Dessen Argument waren einerseits die ersparten Transportkosten nach der Reparatur, denn immerhin kommt das Auto dann auch nicht von allein zum Geschädigten zurück. Andererseits stellte es darauf ab, dass bei der Reparatur auch Fehler vorkommen können und der Geschädigte dann für die Reklamation und die Nachbesserung wieder an den entfernten Ort fahren müsste, was es für unzumutbar hält.
AG Mülheim: Vertrauen des Kunden in die Werkstatt
Das AG Mülheim an der Ruhr setzt noch früher an. Es stellt auf das Vertrauen zur Werkstatt ab. Wörtlich: „Das war kein Schaden, mit dem man irgendeine Hyundai-Werkstatt befassen konnte. Der Kläger hatte ein anzuerkennendes Interesse daran, das weitere Vorgehen dort eingehend zu besprechen, wo er als Kunde geschätzt war. Der Schaden stellte sich für den Kläger nach dem Unfall so dar, dass entweder umfangreichste handwerkliche Arbeiten auszuführen waren oder der relativ junge Pkw der Schrottpresse zu übergeben war. Es war sinnvoll, die Begutachtung nicht nur aus der Ferne zu begleiten.“ (AG Mühlheim an der Ruhr, Urteil vom 6.2.2015, Az. 23 C 1690/14, Abruf-Nr. 144026, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Dübbers, Hattingen).
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