· Fachbeitrag · Abtretung
Ehepartner darf Abtretung unterzeichnen
| Gehört das beschädigte Fahrzeug dem Ehemann, hat jedoch die Ehefrau die Abtretung des Schadenersatzanspruchs unterzeichnet, geht das in Ordnung. Denn das ist von § 1357 Abs. 1 BGB gedeckt, entschied jetzt - nach dem LG Dresden - auch das LG Bonn. |
Der Versicherer hatte vor Gericht vorgetragen, es könne doch nicht sein, dass „irgendwelche Dritte“ die Abtretungen unterzeichnen. Er wurde vom Gericht mit an dieser Stelle deutlichen Worten belehrt, dass Ehepartner nicht „irgendwelche Dritte“ sind, sondern Personen, für die das Gesetz in § 1357 BGB ausdrücklich vorsieht, dass Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs mit wechselseitiger Wirkung abgeschlossen werden können (LG Bonn, Urteil vom 19.11.2013, Az. 8 S 311/12; Abruf-Nr. 140721). Den Textbaustein 361 haben wir im Archiv mit dem Urteil des LG Bonn aktualisiert.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Ehepartner darf Abtretung unterzeichnen“ UE 12/2013, Seite 1
- Textbaustein 361: Ehepartner darf Abtretung unterzeichnen