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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Wirksame Abtretung auch bei Unterzeichnung durch Ehegatten

    | Unterzeichnet statt des Geschädigten dessen Ehefrau die Abtretung und ist der Geschädigte damit einverstanden, ist die Abtretung nach Ansicht des AG Berlin-Mitte wirksam. |

     

    BEACHTEN SIE | Das ist schlichtes Vertretungsrecht. Bei nahezu allen Rechtshandlungen außer zum Beispiel bei der Heirat, der Scheidung und beim Testament kann man sich durch Dritte vertreten lassen. Wenn also die Ehefrau, aber auch der Sohn, die Tochter oder auch Familienfremde im Namen des Geschädigten die Abtretung unterzeichnen, den Ersatzwagen anmieten oder den Reparaturauftrag erteilen, ist das rechtsgültig, wenn der Geschädigte vorher einverstanden ist („Erledige Du das ...“) oder die Rechtshandlung im Nachhinein genehmigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn der Versicherer das im Verlauf der Regulierung anzweifelt, sollte man ihr ein entsprechendes Einverständnisschreiben vorlegen. Lenkt er dann nicht ein, wird es ihm ergehen, wie vorliegend: Der Vertretene wird im Prozess als Zeuge gehört, das macht die Sache für den Versicherer nicht billiger (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 4.8.2011, Az: 4 C 3077/10; Abruf-Nr. 112854; mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Berlin).

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28789200