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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Erstattung der Anwaltskosten auch für Autovermieter

    | Der Geschädigte darf sich auf Kosten des gegnerischen Haftpflichtversicherers bei einem Verkehrsunfall anwaltlich unterstützen lassen. Das gilt auch, wenn der Geschädigte ein Autovermieter mit einer Fahrzeugflotte ist. Denn mit Einwendungen zur Schadenhöhe sei immer zu rechnen, urteilten fast zeitgleich das AG Celle und das AG Ulm. |

     

    Beide AG betonen, dass es auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung (ex ante) ankommt. Daher kam es im Celler Fall nicht mehr darauf an, dass der Versicherer bei der Fiktivabrechnung die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge nicht erstattet und das Gericht ihn zur Zahlung dieser Positionen verurteilt hat. Denn hätte der Geschädigte reparieren lassen, wären die auch berechnet worden. Also sind sie auch bei der Fiktivabrechnung geschuldet (AG Celle, Urteil vom 27.10.2015, Az. 14/11 C 659/14 [5], Abruf-Nr. 146010, eingesandt von Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg; AG Ulm, Urteil vom 9.11.2015, Az. 6 C 1568/14, Abruf-Nr. 146011, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist immer wieder erstaunlich, wie Versicherer kürzen, vor Gericht verlieren und dann noch die Chuzpe aufbringen für die These, ein Anwalt sei doch nicht erforderlich gewesen.