· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Erstattung der Anwaltskosten auch für Fuhrunternehmen bzw. Fahrzeugflotte
| Die vielen einzelnen Schadenpositionen und der häufige Streit darum führen dazu, dass ein Geschädigter im Vorhinein nicht zuverlässig und sicher einschätzen kann, wie die Regulierung verlaufen wird. Daher haben auch ein Fuhrunternehmer bzw. der Inhaber einer Fahrzeugflotte Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, entschieden das AG Freiburg, das AG Nürnberg, das AG Siegen und das AG Eisenach. |
Ein Fuhrunternehmen mit fünf Lkw
Im Freiburger Fall war der Geschädigte ein Fuhrunternehmen mit fünf Lkw. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, der Halter einer Fahrzeugflotte müsse seinen Unfallschaden ohne Anwaltseinschaltung regulieren. Doch auch das AG Freiburg macht das nicht mit, schon gar nicht angesichts des Schadens in fünfstelliger Höhe (AG Freiburg, Urteil vom 28.06.2016, Az. 5 C 643/16, Abruf-Nr. 190451, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Brömel, Titisee-Neustadt).
Dreimal Fahrzeugflotte
Auch das AG Nürnberg und das AG Siegen sehen, dass es schon aufgrund der Abrechnungspraxis der Versicherer keinen „einfachen Verkehrsunfall“ mehr gibt. Deshalb hat der Geschädigte auch dann Anspruch auf anwaltliche Unterstützung, wenn er eine Fahrzeugflotte unterhält (AG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2016, Az. 20 C 6406/16, Abruf-Nr. 190624; AG Siegen, Urteil vom 05.12.2016, Az. 14 C 1512/16, Abruf-Nr. 190635, beide eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Müller, Nürnberg).
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