Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Es gibt nahezu keine „einfach gelagerten“ Unfallsachen mehr

    | Die Rechtsprechung zu den einzelnen Positionen des Fahrzeugschadens ist unüberschaubar. Daher gibt es nach Ansicht des LG Kassel nahezu keinen „einfach gelagerten Fall“ beim Unfallschaden, bei dem der Geschädigte die Abwicklung zunächst ohne anwaltlichen Beistand versuchen müsste. |

     

    Hintergrund | Es geht um die Erstattung der Anwaltskosten bei einer Unfallabwicklung. Grundlage ist ein BGH-Urteil (vom 8.11.1994, Az. VI ZR 3/94, Abruf-Nr. 145814). Da hatte der BGH eine eng umgrenzte Ausnahmesituation festgeschrieben, in der kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung besteht. Das ist dann der Fall, wenn aus Sicht des geschäftlich gewandten Geschädigten vor der Unfallabwicklung die Angelegenheit nach Haftungslage und Schadenhöhe so klar ist, dass kein vernünftiger Zweifel besteht, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht unproblematisch nachkommt.

     

    Auch das LG Kassel betont, dass es auf die Sicht des Geschädigten „ex ante“ ankommt, also nicht darauf, wie der Versicherer am Ende reguliert hat (LG Kassel, Beschluss vom 28.1.2016, Az. 1 S 309/15 zu AG Kassel, Urteil vom 16.9.2015, Az. 431 C 4112/14, Abruf-Nr. 146328, eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim). Damit liegt das LG Kassel auf der Linie des OLG Frankfurt, dem es „geradezu als fahrlässig“ erscheint, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2014, Az. 22 U 171/13, Abruf-Nr. 143780).