· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Halter einer Fahrzeugflotte darf Anwalt in Anspruch nehmen
| Zwei weitere Gerichte vertreten jetzt den Standpunkt, dass der Halter einer Fahrzeugflotte einen Rechtsanwalt auf Kosten des gegnerischen Versicherers mit der Schadenregulierung beauftragen darf, wenn mehr als ein Bagatellschaden vorliegt. In beiden Fällen lieferten die Versicherer zudem mit Ihrer Regulierungspraxis einen weiteren Grund für die Einschaltung eines Anwalts. |
- Im Fall vor dem AG Oldenburg hatte der Versicherer zunächst nicht vollständig bezahlt. Dann hat der Geschädigte hinsichtlich der Reste geklagt. Daraufhin hat der Versicherer sofort alles bezahlt, nur die Anwaltskosten nicht. Begründung: Das sei ein ganz einfacher Fall gewesen. Das Gericht meint allerdings ganz richtig, die vorherige Zahlungsverweigerung sei ein weiteres Argument für die Anwaltseinschaltung (AG Oldenburg, Urteil vom 18.10.2012, Az. 6 C 6237/12; Abruf-Nr. 123403; eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).
- Genauso sieht es auch das AG Lübeck: Wenn der Versicherer sich erst verklagen lässt, weil er nicht freiwillig alles zahlt, kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, ein Anwalt sei nicht erforderlich gewesen (AG Lübeck, Urteil vom 4.10.2012, Az. 23 C 2312/12; Abruf-Nr. 123404; eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).
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