· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Halter einer Fahrzeugflotte darf Anwalt in Anspruch nehmen
| Anwaltskosten sind bei einem Unfall im fließenden Verkehr auch dann zu erstatten, wenn der Geschädigte Halter einer Fahrzeugflotte ist. Das hat das AG Münster entschieden. |
Auf das erste Schreiben der von der Geschädigten beauftragten Kanzlei hatte der Versicherer geantwortet, er habe die Ermittlungsakte noch nicht einsehen können. Später hat er statt Nutzungsausfallentschädigung nur Vorhaltekosten bezahlt. Erst eine Intervention der Anwältin hat ihn zur Nachzahlung bewegt. Am Ende hat der Versicherer aber die Erstattung der Anwaltskosten verweigert mit der Begründung, der Geschädigte müsse sich erst selbst kümmern und dürfe nur bei Schwierigkeiten anwaltliche Hilfe auf Kosten des Versicherers in Anspruch nehmen.
Das AG Münster bezieht sich auf die bekannte BGH-Entscheidung, wonach nur Fälle mit von vorneherein glasklarer Haftungslage und sehr übersichtlichen Schadenpositionen in eng begrenzten Ausnahmefällen den Anwalt als überflüssig erscheinen lassen können. Im fließenden Verkehr gebe es aber nie die von vornherein zweifelsfreie Haftungslage. Konkret kam hinzu, dass der Versicherer selbst die Haftungslage erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilen wollte und bei mindestens einer Schadenposition Schwierigkeiten gemacht hat. Das ist aber nur ein ergänzendes Argument, denn schadenrechtlich kommt es nur darauf an, ob mit Einwendungen zu rechnen ist (AG Münster, Urteil vom 8.5.2013, Az. 55 C 4095/12; Abruf-Nr. 131688; eingesandt von Rechtsanwältin Daniela Mielchen, Hamburg).
Weiterführende Hinweise
- Ebenso hat jüngst das AG Hamburg-Altona entschieden (Urteil vom 2.4.2013, Az. 318c C 274/12; Abruf-Nr. 131687; eingesandt von Rechtsanwalt Albrecht Hahne, Hamburg).
- Beitrag „Halter einer Fahrzeugflotte darf Anwalt in Anspruch nehmen“, UE 12/2012, Seite 3 mit vielen Nachweisen zu gleichlautender Rechtsprechung.