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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    In der Werkstatt unterschriebene Anwaltsvollmacht wirksam

    | Es ist rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass der Geschädigte eine Anwaltsvollmacht in der Werkstatt unterschreibt. Darin liegt ein Angebot des Geschädigten an den Anwalt auf Abschluss eines Anwaltsvertrags, den der Anwalt durch die Entfaltung von Regulierungsaktivitäten annimmt. Weil der Anwalt für den Geschädigten die Schadenabwicklung vornimmt, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die dafür entstehenden Anwaltskosten erstatten, entschied das LG Oldenburg. |

     

    Immer weniger Werkstätten wollen Zeit dafür aufwenden, sich mit immer renitenteren Versicherungen auseinanderzusetzen. Sie empfehlen den unfallgeschädigten Kunden, einen Anwalt zu beauftragen. In vielen Fällen ist dazu der Weg des Kunden „ins Wartezimmer“ nicht erforderlich. Alle Fragen lassen sich regelmäßig auch telefonisch erörtern. Um dem Kunden unnötige Wege zu ersparen, sind Anwaltsvollmachtsformulare in der Werkstatt hinterlegt oder - wie für jedermann - für die Werkstatt von der Anwaltshomepage herunterladbar. Das gefällt mancher Versicherung gar nicht. So behauptet sie, der Anwaltsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Damit hat das LG Oldenburg nun aufgeräumt (Urteil vom 12.7.2011, Az: 16 S 72/11; Abruf-Nr. 112427; eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Melchers, Norden).

     

    PRAXISHINWEIS | Sie sollten das lesenswerte Urteil an den Anwalt weitergeben, mit dem Sie zusammenarbeiten. Der Urteilsinhalt ist übertragbar auf eine beim Sachverständigen, Autovermieter oder Abschleppunternehmer unterzeichnete Anwaltsvollmacht; denn das ist rechtlich identisch zu beurteilen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 28265260