· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Interessenkollision? Unfallhelferring? Kalter Kaffee!
| Zwei Versicherer versuchen nun einen neuen Weg: Vertritt der Anwalt erst den Geschädigten und nach Abschluss des Mandats die Werkstatt, den Gutachter oder den Autovermieter aus demselben Lebenssachverhalt heraus, behauptet der eine, es läge eine Interessenkollision vor, der andere zeigt den Anwalt gleich bei der Anwaltskammer an. |
Klage aus abgetretenem Recht einerseits, Regresssachen andererseits
Die Klassiker: Der Geschädigte kann sich nach der außergerichtlichen Regulierung nicht entschließen, den noch offenen Differenzbetrag einzuklagen. Daher gehen nun die Werkstatt, der Schadengutachter oder der Autovermieter mit demselben Anwalt aus abgetretenem Recht diesen Weg.
Oder: Der Anwalt hat den Schadenersatzanspruch erfolgreich durchgesetzt. Anschließend tritt er im Regress des Versicherers gegen Werkstatt, Schadengutachter oder Autovermieter für den nunmehr in Anspruch Genommenen auf.
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