· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten bei Unfall von Privatleuten?
| Dass ein durchsetzungsstarker Rechtsanwalt des Geschädigten für den Versicherer ein Hindernis bei den üblichen Kürzungen ist, liegt auf der Hand. Deshalb ist nun ein Direktversicherer auf die Idee gekommen, bei einem privaten Kunden einer Werkstatt die Übernahme der Anwaltskosten mit dem Hinweis abzulehnen, es handle sich um einen einfach gelagerten Fall. Die Werkstatt möchte nun wissen, ob sie unter diesen Umständen ihren Kunden weiterhin die Einschaltung eines Anwalts empfehlen kann. |
Frage: Ein Direktversicherer fällt uns erstmals damit auf, dass er bei einem Haftpflichtschaden mit Reparaturkosten in Höhe von etwa 2.500 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von etwa 500 Euro und Mietwagenkosten in Höhe von etwa 600 Euro schreibt: „Es handelt sich um einen einfach gelagerten Fall. Nach unserer Auffassung bedurfte es keiner anwaltschaftlichen Vertretung. Wir lehnen deshalb die Übernahme der Anwaltskosten ab.“ Wir empfehlen unseren Kunden in allen Fällen die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Hier war es ein privater Kunde. Wird das nun schwieriger?
Unsere Antwort: Der Vorgang überrascht uns, macht uns aber keine Sorge. Bisher wurde diese Debatte nur rund um Geschädigte geführt, die eine Fahrzeugflotte halten und einen „Flottenmanager“ beschäftigen. Doch auch dabei ist die Rechtsprechung überwiegend der Auffassung, dass sogar der geschädigte „Profi“ auf Kosten des Schädigers einen Anwalt einschalten darf.
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