· Nachricht · Ausfallschaden
AG Geestland zur Fünf-Tage-Reparatur am fahrfähigen Fahrzeug
| Entgegen der Auffassung des Versicherers ist der Geschädigte nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Reparatur an einem Montag beginnt, damit keine Verlängerung über das Wochenende zu zwei zusätzlichen Mietwagentagen führt. Dies hat das AG Geestland entschieden. |
Im Urteilsfall war das verunfallte Fahrzeug noch nutzbar. Die Reparatur sollte lt. Gutachten fünf Tage dauern, und so war es am Ende auch. Allerdings wurden mit dem Wochenende sieben Ausfalltage daraus. Nach Ansicht des AG Geestland liege es nicht in der Hand der Geschädigten, wann Reparaturkapazitäten in der Werkstatt zur Verfügung stehen. Reparaturtermine würden durch die dortigen Abläufe bestimmt, eine freie Terminwahl des Kunden bestehe regelmäßig nicht. Der Versicherer werde nicht ernsthaft behaupten wollen, dass Reparaturwerkstätten ab mittwochs nur noch Kurz- und am Freitag nur noch einen Tag dauernde Reparaturen anbieten dürfen, damit Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht genügen könnten (AG Geestland, Urteil vom 29.07.2022, Az. 3 C 167/22, Abruf-Nr. 230687, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Hellweg, Cadenberge).
Wichtig | Für eine auf vier Tage prognostizierte Reparaturdauer gilt dasselbe wie für die Fünf-Tage-Reparatur (AG Gießen, Urteil vom 28.07.2005, Az. 47 C 630/05, Abruf-Nr. 052755, UE 2/2005, Seite 1). Bei zwei oder drei Tage dauernden Reparaturen wird das von manchen Gerichten enger gesehen.
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