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AG Wiesloch: Ersatzbeschaffung muss bei Geldnot erst nach Geldeingang vom Versicherer in die Wege geleitet werden
| Wer ohne die Schadenersatzleistung nicht zum Ersatzkauf in der Lage ist und den Versicherer entsprechend gewarnt hat, muss erst nach dem Geldeingang vom Versicherer den Kauf des Ersatzwagens in die Wege leiten. Erfolgt der Geldeingang erst am 19.12. des Jahres, ist ein Ersatzkauf erst nach Neujahr nicht zu beanstanden (AG Wiesloch, Az. 1 C 2/24, Abruf-Nr. 246727 , eingesandt von Rechtsanwalt Maximilian Weimann, Düsseldorf). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 6 | ID 50329466