· Nachricht · Ausfallschaden
Angebrochene Tage zählen ganz mit
| Für die Nutzungsausfallentschädigung ist der Ausfallzeitraum in angebrochenen Tagen zu zählen. Folglich schuldet der Schädiger einen Tagessatz auch für den Tag, an dem das Ersatzfahrzeug zugelassen wird, entschied das AG Frankfurt/Main. |
Zwar bekomme der Geschädigte das Ersatzfahrzeug dann irgendwann im Laufe des Tages. Aber es sei nicht praktikabel, in angebrochenen Tagen zu rechnen. Denn anderenfalls bliebe der Geschädigte teilweise ohne Ersatz des ihm entstandenen Schadens (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2022, Az. 30 C 3121/21 (87), Abruf-Nr. 235849, eingesandt von Damius ‒ Die Unfallkanzlei, Ottweiler).
Wichtig | Das gilt dann logischerweise auch für den Tag, an dem das fertig reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt geholt wird. Genauso hat es das AG Biberach bereits für den Tag entschieden, an dem sich der Unfall an einem Abend ereignete. Der Versicherer hatte eingewandt, weil es doch schon Abend war, hätte der Geschädigte sicher nicht mehr viel fahren wollen. Das hat das Gericht nicht mitgemacht (AG Biberach, Urteil vom 28.03.2014, Az. 2 C 1002/13, Abruf-Nr. 141248, UE 5/2014, Seite 3).
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