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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Das sind die aktuellen Grundsätze zur Nutzungsausfallentschädigung im Überblick

    | Es gibt Anzeichen, dass Versicherer häufiger hinterfragen, ob die Nutzungsausfallentschädigung überhaupt geschuldet ist. Verneint der Versicherer, ist das eigentlich nur eine Problematik für den Geschädigten und dessen anwaltliche Vertretung. Schadengutachter und Werkstätten sind dagegen fein raus. Doch wenn man dem Geschädigten den Mund wässrig gemacht hat, können Enttäuschungen doch ein Echo haben. Vor diesem Hintergrund gibt UE einen Überblick über die aktuellen Grundsätze zur Nutzungsausfallentschädigung. |

    Als es noch nicht an jeder Ecke Mietwagen im Dutzend gab

    Man sollte sich für das Grundverständnis in die frühen sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zurückversetzen. Da gab es nicht an jeder Ecke Mietwagen dutzendfach. So konnte es ohne Weiteres vorkommen, dass der durch den Unfall um seine motorisierte Mobilität gebrachte Geschädigte leer ausging. In diesem Zusammenhang wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Nutzungsausfallentschädigung als Äquivalent erdacht.

    BGH hat in Frage kommende Objekte deutlich eingegrenzt

    Nachdem die Nutzungsausfallentschädigung für ein unfallbedingt nicht nutzbares Kraftfahrzeug im Raum stand, weckte das Begehrlichkeiten. Ein unfallbeschädigter Pelzmantel war nicht nutzbar, ein Swimming-Pool im Garten aufgrund eines Schadenereignisses auch nicht. Da wurde nun analog zu den Kfz-Fällen ebenfalls eine Entschädigung verlangt.