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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Das Werkstattrisiko „Mitarbeitererkrankung“ trägt der Schädiger

    | Verlängert sich durch die Erkrankung eines Mitarbeiters die Reparaturzeit und vergrößert sich damit der Ausfallschaden, geht das zulasten des Schädigers, urteilte das AG Viersen. |

     

    Generell gilt: Ohne den Unfall wäre der Geschädigte gar nicht in die Situation gekommen, dass ihn die Mitarbeitererkrankung irgendwie betroffen hätte. Also ist das ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Und alles, worauf der Geschädigte keinen Einfluss hat, kann ihn nach schadenrechtlichen Grundsätzen auch nicht belasten. Anders wäre es nur, wenn der Chef einer kleinen Werkstatt vorab mitteilen würde, er solle das Auto nur ruhig dort lassen. Wann die Reparatur begonnen werde, wisse man aber nicht, denn ein Mitarbeiter sei krank. In einem solchen Fall dürfte der Geschädigte den Auftrag dort nicht erteilen (Urteil vom 15.6.2011, Az: 2 C 51/10; Abruf-Nr. 112436).

     

    PRAXISHINWEIS | Den Textbaustein 292 haben wir in der Variante „Erkrankung“ um dieses Urteil ergänzt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 28269800