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  • 24.03.2023 · Nachricht · Ausfallschaden

    Ein Haus geerbt zu haben, heißt nicht, liquide zu sein

    | Eine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten für die Reparaturkosten oder die Wiederbeschaffung und damit für die Verkürzung der Ausfalldauer besteht nur, wenn der Geschädigte über so umfangreiche flüssige Mittel verfügt, dass durch das Ausgeben des Geldes für die Reparaturrechnung die sonstige Lebensführung nicht spürbar beeinträchtigt wird. Bei Reparaturkosten in Höhe von etwa 12.000 Euro ist das bei einem Arbeitnehmer nicht der Fall; er wird in seiner Lebensführung spürbar beeinträchtigt, so das OLG Zweibrücken. |