· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Genügt Formulierung „Wir haben unsere Eintrittspflicht erklärt“ ‒ oder muss da mehr kommen?
| Es ist in der BGH-Rechtsprechung geklärt, dass der Geschädigte mit normalen finanziellen Verhältnissen mit der Auftragserteilung für die Reparatur warten darf, bis er die Sicherheit hat, nichts aus eigener Tasche vorfinanzieren zu müssen. Die einzige Ausnahme ist der Geschädigte, dem das Geld quasi „aus den Taschen quillt“. Aber wann hat der Geschädigte denn die Sicherheit, nicht in Vorleistung treten zu müssen? Viele Erklärungen der Versicherer zur Eintrittspflicht sind wachsweich formuliert. UE macht Sie mit der Problematik vertraut und bietet Handlungsempfehlungen. |
Vage Formulierungen der Versicherer zur Eintrittspflicht
Ein anwaltlicher Leser hat UE einen Strauß von Formulierungen verschiedener Versicherer zur Eintrittspflicht zusammengestellt, die allesamt so wachsweich formuliert sind, dass sie kaum das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben wurden. Sie sollen aber insbesondere die Werkstätten in Sicherheit wiegen und die Geschädigten einlullen. Ein kleiner Ausschnitt:
Formulierung „... nach dem jetzigen Erkenntnisstand …“
Eine vage Formulierung ist: „… nach dem jetzigen Erkenntnisstand können wir unsere Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug bestätigen.“ Der flüchtige Leser sieht „Eintrittspflicht … bestätigen.“ Der sorgfältige Leser sieht den ungeschriebenen Nachsatz „… aber unser Erkenntnisstand kann sich jederzeit wieder ändern, und was unfallbedingte Schäden sind, wird Ihnen ganz am Ende unser Prüfdienstleister zeigen …“.
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