· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Teilerückstand: Besteht Pflicht zum Gebrauchtteil-Kauf im Internet?
| Die gestörten Lieferketten werden uns vermutlich noch lange begleiten, und rund um den Unfallschaden bedeutet das oft: Lange Ausfallzeiten des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Die Versicherer versuchen mit allerlei Argumenten, die daraus entstehenden Kosten von sich fernzuhalten. Dazu hat UE nun folgende Anfrage erreicht. |
Frage: Für einen zwei Jahre alten Dacia Duster war ein Scheinwerfer nicht lieferbar. Auch der Versuch, mit dem Reparatursatz für die abgebrochenen Halter jedenfalls zu überbrücken, scheiterte an auch deren fehlender Lieferbarkeit. Nachweislich hat der Hersteller aber nicht „auf lange Sicht nicht lieferbar“ gemeldet, sondern die Lieferung bei jeder Nachfrage als „in Kürze“ in Aussicht gestellt. Irgendwann kam der Scheinwerfer, nach dessen Einbau der Geschädigte sein Fahrzeug zurückbekam. Mit der Mietwagenrechnung konfrontiert wendet der Versicherer nun ein, die Schadenminderungspflicht hätte erfordert, dass der Geschädigte „im Internet“ einen gebrauchten Scheinwerfer kauft. Die Mietwagenkosten erstattet er nur für die im Gutachten prognostizierte Reparaturdauer. Hat er Recht?
Antwort: Ständige Rechtsprechung ist: Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum der erforderlichen Reparatur Entschädigung verlangen. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zulasten des Schädigers. (z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, Az. I-1 U 52/07, Abruf-Nr. 073123 ).
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