· Nachricht · Ausfallschaden
Unfallbedingt noch nutzbares Fahrzeug und Ersatzteilrückstand
| In der Praxis gibt es immer wieder folgenden Fall: Das Fahrzeug ist nach dem Unfall noch verkehrssicher und ohne weiteres benutzbar. Bei der Reparatur kommt es zu Verzögerungen, weil Ersatzteile auf sich warten lassen. Der Versicherer meint, ein noch nutzbares Fahrzeug dürfe erst zur Reparatur gegeben werden, wenn die Werkstatt alle notwendigen Ersatzteile als geliefert meldet. Hat er Recht? Nein, sagt das AG Gifhorn. |
Der Geschädigte sei bei Auftragserteilung nicht gehalten nachzufragen, ob alle Ersatzteile vorhanden sind. Eine solche Erkundigungspflicht überspanne die Obliegenheiten, die einem Geschädigten zugemutet werden können. Etwas anderes könne allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände für den Geschädigten bereits bei Auftragserteilung Anhaltspunkte ergeben, dass die Reparatur länger dauert als nach dem Gutachten kalkuliert (AG Gifhorn, Urteil vom 01.04.2022, Az. 33 C 639/21, Abruf-Nr. 228614, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).
Wichtig | Diese Frage ist umstritten, und die Rechtsprechung dazu ist auch nicht einheitlich. Es droht auch die Gefahr, dass Gerichte aktuell die täglichen Nachrichten über gestörte Lieferketten bei Waren des Alltags als Anhaltspunkt im obigen Sinne ansehen werden. Trotz der Gifhorner Entscheidung ist also Vorsicht geboten. Es ist ja auch nicht im Interesse der Werkstatt, ein halbfertiges Auto von links nach rechts zu schieben und wieder zurück.
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