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  • · Nachricht · Editorial April 2015

    Wenn die „Geld hat man“-Vermutung nicht zutrifft

    | Unser Schadenrecht geht davon aus, dass sich ein Geschädigter zunächst selbst finanziell helfen kann. So kommt es nach dem rechtlichen Idealbild gar nicht zu der Situation, dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach erfolgter Reparatur nicht wieder übernommen werden kann: Abholen, zahlen und dann auf die Erstattung vom Versicherer warten. |

     

    Für den, auf den die „Geld hat man“-Vermutung nicht zutrifft, sieht das Gesetz jedoch einen gangbaren Weg vor: Er muss sich warnend melden. Und wenn er das tut, liegt die Verantwortung für Verzögerungen durch schleppende Zahlungen auf der Schädigerseite. Das wollen die Versicherer aber oft nicht wahrhaben.

     

    Ein vom LG Potsdam entschiedener Fall zeigt das deutlich. Etwas mehr als 16.000 Euro konnte der Geschädigte nicht auf die Theke der Werkstatt legen. Ohne das Geld gab die das reparierte Fahrzeug nicht heraus. Es dauerte rund einen Monat, bis der Versicherer etwa 13.500 Euro erstattete. Die fehlenden 2.500 Euro konnte der Kunde dann selbst aufbringen.

     

    Der konsequent arbeitende Anwalt des Geschädigten hatte den Versicherer mehrfach auf die fehlende Liquidität hingewiesen. Alles richtig gemacht, meinte das LG Potsdam. Und sprach dem Geschädigten mehr als 4.300 Euro Nutzungsausfallentschädigung und entsprechendes Standgeld in Höhe von 11,90 Euro täglich zu.

     

    Das dreiste Argument des Versicherers, wer am Ende 2.500 Euro zahlen könne, hätte am Anfang auch 16.000 Euro zahlen können, hat das Gericht nicht beeindruckt.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 43318251