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  • · Nachricht · Editorial April 2016

    Wenn sich der Versicherer-Anwalt final disqualifiziert ...

    | Wenn die Argumente ausgehen, greift mancher zum Krawall. Anonym im Internet wird die Diskussions-un-kultur unter der Gürtellinie langsam zur Seuche. Wer dort als vermummter Heckenschütze um sich schlägt, frei erfundene Gerüchte in die Welt setzt und andere beleidigt, wird selten belangt. Auch in der Schlacht um die Abrechnung von Schäden geschieht gelegentlich Wundersames. |

     

    Immerhin auf dem Anwaltsbriefbogen und damit jedenfalls mit offenem Visier schreibt ein sehr regelmäßig für Versicherungen kämpfender Anwalt in der Klageerwiderung: „…dass sich die Klägerin mit den Ausführungen auf Seite 3 dann final völlig disqualifiziert.“

     

    Sofort fängt er sich einen Rüffel vom AG Hannover ein: „Der Beklagtenvertreter wird auf § 43a Abs. 3 BRAO hingewiesen. Ausführungen wie ‚dass sich die Klägerin mit den Ausführungen auf Seite 3 dann final völlig disqualifiziert‘ haben in Schriftsätzen an das Gericht und den Gegner nichts zu suchen.“

     

    Wer zuletzt lacht, lacht bekanntlich am besten: Den Prozess hat der Anwalt mit den starken Sprüchen glatt verloren. Da wollen wir gern mal schauen, ob die Sache in die Berufung geht und wie es dort weiter tönt.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 43969122