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  • · Nachricht · Editorial August 2020

    Durchschnittsbeträge sind nicht die Obergrenze des Üblichen!

    | Dass Versicherer Durchschnittsbeträge zur Obergrenze des Üblichen erklären wollen, daran haben wir uns alle gewöhnt. Und wir können alle das Verslein aufsagen: „Ein Durchschnitt setzt sich zwangsläufig aus höheren und niedrigeren Beträgen zusammen. Sonst wäre es kein Durchschnitt.“ |

     

    Wir wissen auch alle: Wenn es auf „das Übliche“ ankommt, ist das in der Bewertung des BGH niemals eine einzelne Zahl, sondern eine Bandbreite. Und wer sich innerhalb der Bandbreite bewegt, steht auf dem Boden des Üblichen.

     

    Nur einer weiß das offenbar nicht: Ein Versicherer, der jetzt einen Schritt weiter geht und für die Erstattung von Sachverständigenhonoraren zwar die BVSK-Befragung akzeptiert, aber die Auffassung vertritt, dass immer nur der untere Wert maßgeblich sei.

     

    Dafür hatte das AG Dillingen an der Donau nur ein Kopfschütteln übrig:

     

    Erstens sei es nicht unangemessen, wenn statt dem unteren Wert von 313 Euro ein in der Bandbreite der BVSK-Befragung liegender Betrag von 344 Euro abgerechnet werde.

     

    Zweitens, und schadenrechtlich noch viel wichtiger, bezogen auf den Geschädigten: „Er muss sich über die durchschnittlichen Grundhonorare keine Gedanken machen und keine Recherchen anstellen.“ (AG Dillingen an der Donau, Urteil vom 06.07.2020, Az. 2 C 172/20, Abruf-Nr. 216774, eingesandt von Sachverständiger Mario Müller, Wemding).

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 46746595