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  • · Nachricht · Editorial Dezember 2016

    Dem Versicherer steht die Rolle des „Rechnungsprüfers“ nicht zu

    | Vom AG Suhl kommt in einem vom Anwalt des Geschädigten gut geführten Prozess ein Urteil, für das man auch den Richter nur loben kann. Denn er ist nicht darauf hereingefallen, dass der Versicherer so tat, als ginge es hier um den Werklohn der Werkstatt. Es geht um den Schadenersatzanspruch des Geschädigten! |

     

    Das Gericht sagt: „Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Kosten ist die nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Reparatur- und sonstigen Rechnungen durch den Schädiger und/oder seine Haftpflichtversicherung bezüglich der einzelnen Reparaturschritte und die Höhe der jeweiligen Rechnungsposition, solange diese Arbeit nur im grundsätzlichen Zusammenhang mit dem durch den Unfall verursachten Schaden stehen.

     

    Auch wenn die Versicherungswirtschaft es gerne anders hätte und durch stete Wiederholung versucht, die Rechtsprechung in diesem Sinne zu bewegen, steht ihr aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schadenrechtes die Rolle des ‚Rechnungsprüfers‘ in Bezug auf die dem Geschädigten durch das Schadenereignis verursachten Kosten nicht zu.“ (AG Suhl, Urteil vom 21.09.2016, Az. 1 C 544/15, Abruf-Nr. 189987, erstritten und eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Zetzmann, Suhl).

     

    Hut ab!

     

    Diese Argumentation funktioniert natürlich am besten, wenn sie vom anwaltlich vertretenen Geschädigten, und nicht von der Werkstatt aus abgetretenem Recht vorgetragen wird.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 44407496