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  • · Nachricht · Editorial Juni 2016

    Entzug der Fahrerlaubnis während der Mietzeit nach Totalschaden

    | Ein Leser schildert der UE-Redaktion folgenden Fall: Der Kunde hat einen Unfall mit Totalschaden und mietet ein Ersatzfahrzeug. Während der Mietzeit wird ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Er gibt den Mietwagen ab. Es scheint sicher zu sein, dass die Fahrerlaubnis auch endgültig entzogen wird. Deshalb kauft er derzeit kein anderes Fahrzeug. Der für den Unfall eintrittspflichtige Versicherer wendet nun ein, die Mietwagenkosten nicht erstatten zu müssen. Voraussetzung sei nämlich bei Totalschäden, dass der Geschädigte ein anderes Fahrzeug anschafft. |

     

    Man mag dem Sachbearbeiter zurufen: Denken ist nicht verboten!

     

    Voraussetzung für die Anmietung ist ein bestehender Nutzungswille und eine bestehende Nutzungsmöglichkeit. Beides hat der Kunde bei Anmietung gehabt. Er ist mit dem Mietwagen bis zum fahrerlaubnisrelevanten Ereignis gefahren. Er hat den Nutzungswillen also auch in die Tat umgesetzt.

     

    Dass er ab sofort nicht mehr fahren darf, beendet seine Nutzungsmöglichkeit quasi zwangsweise. Aber ab dem Stichtag sind ja auch keine Ausfallkosten mehr entstanden. Und für die Zeit der Nutzung waren alle Voraussetzungen erfüllt.

     

    Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs hat allenfalls Indizwirkung für den Nutzungswillen. Materiellrechtliche Voraussetzung ist sie nicht. Zusätzlich begrenzt sie den Ausfallschaden nach hinten.

     

    Mit diesen Argumenten Frist setzen und nach Fristablauf klagen. Das war unser Rat an den Leser!

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 44084414