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  • · Nachricht · Editorial Juni 2018

    DashCam-Aufzeichnungen als Beweismittel ‒ Fluch oder Segen?

    | Es hat nur am Rande mit den Themen der Unfallregulierung effektiv zu tun, aber einen Blick über den Tellerrand ist es wert. Der BGH hat entschieden: Filmsequenzen aus sogenannten DashCams dürfen als Beweismittel verwertet werden. Daran ändere nichts, dass die Verwendung der Geräte zur permanenten Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen darstellt. |

     

    Es ist also zu unterscheiden zwischen der Frage, ob ein Beweismittel regelkonform beschafft ist und ob es verwendet werden darf. Das kennt man ja auch aus anderen Zusammenhängen. Zweifellos ist es unzulässig, dass Bankangestellte aus der Schweiz ihrem Arbeitgeber Kundendaten stehlen. Dennoch wurden sie in Steuerstrafprozessen als Beweismittel verwertet.

     

    Hier wie dort gilt: Wer bei der Beweisbeschaffung gegen das Gesetz verstößt, kann dafür belangt werden. Das folgerichtige Ergebnis: Ein Bußgeld für den Datenschutzverstoß, ein Beweismittel für den Prozess.

     

    Der BGH gibt übrigens einen Fingerzeig, wie die Aufnahmen datenschutzrechtlich unbedenklich werden: „Es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“

     

    So warten wir also ab, wann die Hersteller die Fahrzeuge auf Wunsch in solcher Weise aufrüsten. Und warten wir auch ab, wann der erste DashCam-Nutzer das Beweismittel gegen sich selbst geschaffen hat, das ihn strafrechtlich um Kopf und Kragen bringt. Denn nicht nach jedem Unfall kann der Betroffene noch schnell den Löschknopf drücken. Wo es dann keine Zweifel mehr gibt, streiten die Zweifel auch nicht mehr für den Angeklagten.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 45328624