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  • · Nachricht · Editorial Juni 2019

    Keine Nachbesichtigung ‒ keine Regulierung in der geltend gemachten Höhe

    | Ein Rechtsanwalt aus der UE-Leserschaft übersandte uns ein an ihn gerichtetes Schreiben eines Kfz-Versicherers, der nicht zu den Top Drei der üblichen Verdächtigen zählt, mit folgendem Wortlaut: |

     

    „Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,

     

    wir stimmen Ihnen grundsätzlich zu, dass wir kein Nachbesichtigungsrecht haben, jedoch wird uns ohne weitergehende Prüfung des kalkulierten Schadenumfanges am Fahrzeug keine Regulierung in der geltend gemachten Höhe möglich sein.

     

    Wir bitten daher um Prüfung und Rückmeldung, ob eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs Ihrer Mandantschaft ermöglicht wird und ggf. unter welcher Telefonnummer eine Terminvereinbarung erfolgen kann.“

     

    Die Rechtsprechung sagt nahezu einhellig: Kein pauschales Nachbesichtigungsrecht des Versicherers. Wenn er detailliert darlegt, was für ihn nicht nachvollziehbar ist, kann das anders sein.

     

    Nun mag es dem Versicherer zu mühsam sein, in die Details zu gehen. Oder er hat nichts, woran er seinen Wunsch festmachen kann. Ist egal, ohne Nachbesichtigung wird nicht gezahlt. Basta. Wen stört das Recht?

     

    Dass die Sitten rauer werden, ist schon lange zu beobachten. Dass das so unverblümt offenbart wird, verdient schon fast einen Preis für hemmungslose Ehrlichkeit.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 45936919