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  • · Nachricht · Editorial März 2018

    Im März nichts aufregend Neues ‒ außer bei den Abschlepp- und Verbringungskosten!

    | In der März-Ausgabe kann UE nicht mit Sensationen aufwarten. Business as usual, Urteile hier, Urteile dort, neue Nuancen zu daueraktuellen Themen. Ihren besonderen Blick aber möchten wir auf den Beitrag zu den Abschleppkosten richten (Abruf-Nr. 45152502 ). Eine in etwas anderem, aber sehr vergleichbaren Zusammenhang, entstandene BGH-Entscheidung wirft ein Licht auf alle die Kostenpositionen in den Rechnungen, die nicht auf einer Vereinbarung, sondern auf einem Rückgriff auf „das Übliche“ basieren. |

     

    Trifft eine solche Kostenposition auf die Durchsetzung aus abgetretenem Recht, wird nun oftmals die werkvertragliche Sicht prüfend vor die schadenrechtliche gestellt. Das ist quasi eine Vorwegnahme der Regressüberlegungen, die uns und Sie ja auch seit einigen Monaten beschäftigen.

     

    Im Ergebnis ist das nicht weiter aufregend. Denn der seriöse Anbieter sprengt die Grenzen des Üblichen ohnehin nicht. Und dennoch wird man zur Vereinfachung der Durchsetzung darüber nachdenken müssen, per in den Vertrag einzubeziehender Preisliste die Üblichkeitsfrage zu vermeiden.

     

    Lesen Sie den Abschleppkostenbeitrag also auch dann, wenn Sie nicht im Abschleppgeschäft tätig sind. Denn es gibt noch mehr Positionen, bei denen die Überlegung notwendig ist. Zum Beispiel bei den Verbringungskosten.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „So wehren Sie willkürliche Kürzungen der Versicherer bei Verbringungskosten erfolgreich ab“ → Abruf-Nr. 44800629
    • Beitrag „Abschleppkosten: Neuer Blickwinkel auf das alte Thema ‒ und was ist mit Verbringungskosten?“, UE 3/2018, Seite 10 → Abruf-Nr. 45152502
    Quelle: ID 45165703