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  • · Nachricht · Editorial September 2019

    BGH zur Restwertermittlung durch Autohaus: Kein Raum für Verschwörungstheorien

    | Das Urteil des Monats ist wohl die BGH-Entscheidung zur Restwertermittlung, wenn das verunfallte Fahrzeug einem Autohaus gehört. Weil es der Zweck eines Autohauses ist, Fahrzeuge bestmöglich zu verkaufen, muss das geschädigte Autohaus auch den Restwertsondermarkt „im Internet“ ‒ das sind im Ergebnis die Restwertbörsen ‒ berücksichtigen. |

     

    Ist das nun, wie man hier oder da hört, eine Trendwende? Hängt das mit der Neubesetzung des Senats im Zuge von Pensionierungen zusammen? Braut sich da was zusammen?

     

    Dieses Urteil eignet sich sicher nicht für Verschwörungstheorien. Denn der Gedankengang ist nachvollziehbar. Wenn nämlich ein Autohaus einen Unfallwagen eines Kunden ankauft, hängt es sich den nicht an die Uhrkette. Insofern weiß ein Autohaus auch, wie es selbst oder mit Hilfe eines Schadengutachters an den Sondermarkt als Abnehmer herankommt.

     

    Das in der Sonderrolle „geschädigtes Autohaus“ schon in der ersten Stufe berücksichtigen zu müssen, ist jedenfalls kein schreiendes Unrecht. Zumal es nur begrenzt glaubwürdig ist, dass das Autohaus das Fahrzeug zum lokalen Betrag an einen Kollegen weiterverkauft und ihm die Realisierung der Differenz zum Sondermarktpreis überlässt.

     

    Also: Mund abwischen und weitermachen.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 46103746