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  • · Nachricht · Editorial September 2108

    Wenn fiktiv abgerechnet werden soll ‒ dann richtig

    | Die fiktive Abrechnung von Unfallschäden ist aus Sicht der Werkstätten eine zweischneidige Angelegenheit. Gäbe es sie nicht, hätten die Werkstätten wahrscheinlich mehr Arbeit. Andererseits gehört es zum täglichen Brot der Autohäuser und auch der Werkstätten mit angeschlossenem Gebrauchtwagenhandel, ein verunfalltes Fahrzeug eines Kunden unrepariert in Zahlung zu nehmen, auch wenn daran kein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Und dann ist die fiktive Abrechnung doch wieder beliebt. |

     

    Wie dem auch sei, es gibt sie, und bei Versicherern ist sie nicht unbeliebt. Bei Schäden von Privaten werden dann gleich mal 19 Prozent Mehrwertsteuer als Erstattungsposition erspart. Und massenhaft fallen die Geschädigten auf die ständige Behauptung herein, diese oder jene Schadenposition müsse fiktiv nicht erstattet werden, denn sie sei ja nicht angefallen.

     

    Es kommt aber nur darauf an, was bei einer gedachten Reparatur (Fiktion einer Reparatur) in der gedachten Rechnung (Fiktion der Rechnung) netto zu erwarten wäre.

     

    Und so sagt das LG Memmingen klar und deutlich: „Das Gericht geht dabei den beiden Gutachten folgend davon aus, dass diese Kosten in einer regionalen Fachwerkstatt zu erwarten wären. Daran ändert es nichts, dass das interne Prüfinstitut der Beklagtenseite diese Kosten (auftragsgemäß) für unangemessen hält bzw. darauf hinweist, dass der Versicherer diese Kosten erst nach Nachweis übernimmt.“ (LG Memmingen, Urteil vom 18.07.2018, Az. 32 O 1176/17, Abruf-Nr. 202604, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).

     

    Schöner kann man es kaum formulieren.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleite

    Quelle: ID 45464617