· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Abzug der „Lohnnebenkosten“ bei der Inzahlungnahme eines unreparierten Fahrzeugs?
| Der Fundus kreativer Ideen der Versicherer - das muss man neidlos anerkennen - ist groß. Jetzt hat ein Versicherer einen Leser mit der Behauptung verunsichert, er dürfe die „Lohnnebenkosten“ bei der Inzahlungnahme eines unreparierten Fahrzeugs von den kalkulierten Reparaturkosten abziehen. Mit dieser Idee befindet sich der Versicherer jedoch auf dem Holzweg. |
Frage: Ein bisher völlig unauffälliger kleiner Versicherer fällt im Moment mit einer Besonderheit bei fiktiven Abrechnungen auf, wenn wir ein Auto mit Reparaturschaden unrepariert in Zahlung nehmen. Er behauptet, er dürfe aus den kalkulierten Reparaturkosten nicht nur die Mehrwertsteuer, sondern auch alle „Lohnnebenkosten und Sozialabgaben“, die in den kalkulierten Reparaturkosten stecken, herausrechnen und pauschaliert die mit zehn Prozent der Nettoreparaturkosten. Ist das zulässig?
Unsere Antwort: Nein, das ist nicht zulässig. Das ist klar gegen die Gesetzeslage; genau das hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen.
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