· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
BGH: Fiktive Abrechnung bei billigerer Reparatur
| Wer fiktiv auf der Grundlage der Markenpreise abrechnet, kann nicht die Mehrwertsteuer aus einer niedrigeren Rechnung nachfordern, wenn zu dem niedrigeren Betrag vollständig und fachgerecht repariert wurde, entschied der BGH. |
Der Geschädigte im BGH-Fall rechnete seinen Schaden im ersten Schritt fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Die Reparaturkosten waren auf Grundlage der Markenwerkstatt mit 8346,72 Euro brutto (7.014,05 Euro netto) prognostiziert. Ohne Kürzung, aber nur netto, regulierte der Versicherer. Es handelte sich wohl um ein junges Fahrzeug, bei dem eine Verweisung auf andere Werkstätten nicht in Betracht kommt.
Im zweiten Schritt ließ der Geschädigte das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Für 7.492,22 Euro brutto (6.295,98 Euro netto) wurde es vollständig und fachgerecht in Ordnung gebracht. Nun forderte er noch die für die Reparatur aufgewendete Mehrwertsteuer nach. Zur Bezifferung dieser Forderung musste er die niedrige Reparaturrechnung vorlegen.
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