· Nachricht · Fiktive Abrechnung
Fiktivabrechnung trotz durchgeführter Reparatur
| Wer trotz durchgeführter Reparatur fiktiv abrechnen möchte, muss die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten nicht offenlegen. Das hat das OLG München entschieden. |
Der Versicherer hatte eine Fantasiezahl in den Raum gestellt und entsprechend abgerechnet. So wollte er den Geschädigten dazu zwingen, die aufgewendeten Kosten offenzulegen, was ihm nicht gelang (OLG München, Urteil vom 17.12.2020, Az. 24 U 4397/20, Abruf-Nr. 220407).
Weiterführende Hinweise
- Textbaustein 086: Erst fiktiv abgerechnet, dann doch noch repariert (H) → Abruf-Nr. 34889240
- Anwaltstextbaustein RA027: Fiktive Abrechnung trotz Reparatur (auch: Ausfallschaden) ‒ Klagebegründung bzw. Klageerwiderung → Abruf-Nr. 46567047
- Beitrag „Fiktive Abrechnung trotz Reparatur möglich“, UE 6/2020, Seite 10 → Abruf-Nr. 46567043
Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 2 | ID 47242880