· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Haftpflichtschaden an werkstatteigenem Fahrzeug fiktiv - Was muss der Versicherer erstatten?
| Bei Haftpflichtschäden an werkstatteigenen Fahrzeugen gibt es regelmäßig Streit um den in der Schadenkalkulation steckenden Unternehmergewinn. Für die Fallgruppe nach tatsächlich durchgeführter Reparatur ist das vom BGH geklärt: Auslastung vorausgesetzt, bekommt der geschädigte Betrieb den Schaden so ersetzt, als sei das ein Kundenfahrzeug. Nun aber fragt ein Leser nach der Rechtslage bei der fiktiven Abrechnung. |
Frage: Wir haben das uns gehörende Fahrzeug nach dem Unfall unrepariert verkauft, weil wir auch keine Kapazität frei gehabt hätten, um es zu reparieren. Nun zieht der gegnerische Versicherer uns 15 Prozent Unternehmergewinn ab. Außerdem erstattet er die Wertminderung nicht, die sei nur nach erfolgter Reparatur geschuldet. Ist das eine und das andere richtig?
Antwort: Beginnen wir mit der Wertminderung: Diese ist auch bei fiktiver Abrechnung geschuldet (UE 1/2016, Seite 1, Textbaustein 407).
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