· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
LG Darmstadt: Das OLG Frankfurt greift ein, geht der Fiktivabrechnungs-Wahnsinn dennoch weiter?
| Das LG Darmstadt hat sich, wie berichtet, auf die Mission begeben, die fiktive Abrechnung eines Fahrzeugschadens in der althergebrachten Form, also auf der Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags, abzuschaffen. Dabei stützt es sich auf eine Entscheidung des Baurechtssenats des BGH aus einer Nische des vertraglichen Baurechts. Auf die bisher bekannten Entscheidungen hat das LG Darmstadt nun noch aufgesattelt. |
Keine fiktive Abrechnung ‒ keine Gutachtenkostenerstattung
Wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen möchte, sei das unzulässig. Und deshalb bekomme er auch die Gutachtenkosten nicht erstattet. Denn ein Gutachten für eine Abrechnung, die es aus Rechtsgründen nicht mehr gibt, sei ein überflüssiges Gutachten (LG Darmstadt, Urteil vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17, Abruf-Nr. 209726).
In dieser Entscheidung hatte das LG Darmstadt bereits entdeckt: Der 29. Senat des OLG Frankfurt a. M. hat schon einmal am Rande einer Kaufrechtsentscheidung erwähnt, dass er die Übertragung der Baurechtenscheidung des BGH auf Fälle des Verkehrsunfall-Schadenersatzrechts für falsch halte. Diese Auffassung „seines“ OLG wiederum hält das LG Darmstadt für falsch. Deshalb übergeht es diesen Hinweis.
Wörtlich: „Soweit der 29. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main der hier vertretenen Auffassung, generell auch für sonstige - insbesondere deliktische - Schadensersatzansprüche die Möglichkeit der fiktiven Schadensberechnung auszuschließen nicht folgen will, weil mit diesen Schadensfällen kein gestörtes Äquivalenzinteresse einhergehe, ist dies kein wirklich überzeugendes Argument.“
OLG Frankfurt a. M. stellt sich klar gegen Darmstädter Linie
Am 18.06.2019 hat das OLG Frankfurt a. M. die Berufung gegen eines der Darmstädter Revolutionsurteile verhandelt und daraufhin einen Hinweisbeschluss erlassen. Darin stellt der 22. Senat des OLG dem LG Darmstadt ein vernichtendes Zeugnis aus (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.06.2019, Az. 22 U 210/18, Abruf-Nr. 209643, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Beuscher, Rechtsanwälte & Notare Groth · Müller, Rüsselsheim):
- Das LG Darmstadt habe den Kern der Baurechtsentscheidung des BGH nicht verstanden. Verstehe man ihn jedoch, schließe das eine Übertragung des Urteils auf Verkehrsunfälle aus: Der „Schaden“ im Baurecht beruhe auf einem Leistungsdefizit des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn. Der Schaden beim Verkehrsunfall beruhe auf unerlaubter Handlung. Das sei etwas grundsätzlich anderes und daher nicht vergleichbar.
- Auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Schadenrechtsenats des BGH seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Abkehr vom althergebrachten Modus der fiktiven Abrechnung erkennbar, im Gegenteil.
- Letztlich sei die Abschaffung des Systems der fiktiven Abrechnung, wenn das denn gewünscht sei, Sache des Gesetzgebers. Das LG Darmstadt wolle sich offenbar an die Stelle des Gesetzgebers setzen.
- Das Anliegen des LG Darmstadt, eine Bereicherung des Geschädigten zu verhindern, sei durch die Regelungen des Schadenrechtssenats zu den Details der fiktiven Abrechnung bereits hinreichend Genüge getan.
- Doppelabrechnungen des gleichen Schadens würden durch das HIS Informationssystem eingedämmt.
Das ist zunächst nur ein Hinweisbeschluss mit der Frage, ob der Geschädigte und der Versicherer die Sache im Vergleichswege beenden wollen. Dennoch gibt so ein Beschluss das wieder, was im Urteil stehen wird, wenn ein Urteil nötig wird. Ob eines nötig wird, muss sich nun zeigen. Wenn das Urteil nötig wird, wird das OLG Frankfurt a. M. hoffentlich die Revision zum BGH zulassen. Doch ist es aus Sicht des Versicherers nicht sehr wahrscheinlich, dass der BGH dem LG Darmstadt folgen wird. Auch dem Versicherer wird nicht entgangen sein, dass Richter des zuständigen VI. Senates auf und am Rande von Kongressen und Fortbildungen bereits sanfte Hinweise gegeben haben.
LG Darmstadt: Weiter mit dem Kopf durch die (Beton-)Wand?
Der Versicherer könnte wie folgt taktieren: Er erledigt die Sache nun durch Zahlung. Damit ist ausgeschlossen, dass sich der BGH mit dem Vorgang beschäftigen wird.
Und das LG Darmstadt hat ja im oben zitierten Urteil schon geschrieben, dass ihm die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a. M. nicht überzeugend erscheint. So wird es wahrscheinlich weiter durch die (Beton-)Wand wollen.
Damit kann der Versicherer die Hoffnung haben, dass weitere Gerichte dem LG Darmstadt folgen, wie es jüngst das AG Bremen und das LG Oldenburg getan haben. Auch gegen das Oldenburger Urteil ist die Berufung eingelegt, und die Anwälte des Geschädigten können und werden die Rechtsmeinung des OLG Frankfurt a. M. in das Berufungsverfahren einbringen.
So oder so, diese Fragestellung muss den Weg zum Schadenrechtssenat des BGH finden, ggf. auf dem Oldenburger Weg, damit wieder Ruhe einkehrt und bei der Inzahlungnahme unreparierter Fahrzeuge insoweit wieder finanzielle Planungssicherheit eintritt. Denn bei einer solchen Inzahlungnahme ist ja auch das Kfz-Gewerbe an der fiktiven Abrechnung interessiert, die es sonst auch gern mal als Förderung der Schwarzarbeit verdammt.
Doch wer an der fiktiven Abrechnung etwas ändern möchte, muss sich an den Gesetzgeber wenden.