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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Prüfbericht im Punkt Verweisungswerkstatt nur teils richtig: Darf Gericht Rosinen picken?

    | Dass die Angaben in den Prüfberichten zu den Preisen der Verweisungswerkstatt oft eher der Fantasie als der Realität entstammen, ist nichts Neues. Doch wie ist es, wenn manches stimmt und manches nicht? UE erreichte dazu einer Leserfrage. |

     

    Frage: Nachdem der Geschäftsführer der Verweisungswerkstatt als Zeuge gehört wurde, ist klar: Die Angaben im Prüfbericht zu den Stundenverrechnungssätzen sind korrekt. Die Angabe „keine UPE-Aufschläge“ hingegen stimmt nur, wenn der in den Vorgang involvierte Versicherer betroffen ist. Das ist also eine Sondervereinbarung mit ihm. In jedem anderen Fall werden die UPE-Aufschläge berechnet. Ist der Prüfbericht damit ganz vom Tisch oder kann der Versicherer mithilfe des Gerichts Rosinen picken?

     

    Antwort: Auch, wenn Sie danach nicht gefragt haben, ist es von Bedeutung, ob die Stundenverrechnungssätze von „damals“, also aus der Zeit der Erstellung des Prüfberichts stammen oder von „heute“, also dem Zeitpunkt der Verhandlung bei Gericht. Eine zwischenzeitliche Preiserhöhung wirkt in der Regel zulasten des Versicherers (BGH, Urteil vom 18.02.2020 , Az. VI ZR 115/19 (??), Rz. 19, Abruf-Nr. 215406 ). Ob der Prüfbericht im Hinblick auf das Richtige darin zu halten ist oder ob er vollständig verworfen gehört, ist eine offene Frage.