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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Verweis auf autorisierte (Partner-)Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

    | Im Zuge der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens muss der Versicherer nicht zwingend die Stundenverrechnungssätze aus dem Schadengutachten akzeptieren. Jedenfalls bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt sind, kann er auf die Preise einer technisch gleichwertigen nicht zu weit entfernten Werkstatt verweisen. In diesem Kontext steht die Frage eines UE-Lesers zum Verweis auf eine autorisierte Werkstatt, die auch Partnerwerkstatt des Versicherers ist. |

     

    Frage: Das verunfallte Fahrzeug (Audi) ist erst zwei Jahre alt. Der Schaden soll fiktiv abgerechnet werden. Der Gutachter hat mit den Preisen und UPE-Aufschlägen des Audi-Zentrums am Ort kalkuliert. Der Versicherer verweist auf die deutlich niedrigeren (Normal-)Preise eines VW- und Skoda-Betriebs, der aber auch als Werkstatt für Audi autorisiert ist. Und der Betrieb ist Partnerwerkstatt des Versicherers. Kann denn bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind, überhaupt verwiesen werden? Ist der Partnerbetrieb nicht per se ausgeschlossen?

     

    Antwort: Der Versicherer liegt richtig. Das ergibt sich völlig eindeutig aus einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2009 ( BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 093676 ).