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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Verweisungswerkstatt: Gelogen, bis sich die Balken biegen

    | Verweist der Versicherer bei der fiktiven Abrechnung wegen Alters und Wartungsstatus des Fahrzeugs zurecht auf eine andere Werkstatt, ist es mehr als lohnend, die Angaben zur Verweisungswerkstatt zu prüfen. Das zeigt ein Fall, der beim AG Coburg in ein Urteil mündete. |

     

    Verweisungswerkstatt existiert nicht mehr

    Die Werkstatt, auf die verwiesen wurde, gab es nämlich zum Verweisungszeitpunkt seit Monaten gar nicht mehr. Das hat der Anwalt des Geschädigten im Rechtsstreit offengelegt, und das blieb unbestritten. Weil es denknotwendigerweise eine Gleichwertigkeit der im Schadengutachten herangezogenen Werkstatt mit einer nicht existierenden Werkstatt nicht geben kann, hat der Anwalt des Geschädigten die Gleichwertigkeit nicht bestritten.

     

    Man müsste meinen, dass der Versicherer aufgibt, wenn er mit einer solchen Posse auffliegt. Oder mindestens eine andere existente Werkstatt nachbenennt (wobei umstritten ist, ob das rechtliche Wirkung hat mit einer Tendenz zum „ja“). Stattdessen wurde vorgetragen, die Werkstatt gebe es zwar nicht. Aber deren Gleichwertigkeit sei ja nicht bestritten worden mit der Folge, dass sie deshalb als gleichwertig anzusehen sei. So absurd es ist, vorsichtshalber hat der Anwalt des Geschädigten dann noch bestritten, dass die nicht existente Werkstatt gleichwertig sei.