· Fachbeitrag · fiktive Abrechnung/Nutzungsausfallentschädigung
Ausfalldauer bei fiktiver Abrechnung ‒ Wartezeit auf Geld Teil der Nutzungsausfallentschädigung?
| Kann neben der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug repariert wurde und deshalb tatsächlich ausgefallen ist? Ja, sagt der BGH, aber nur für die Zeit, die im Schadengutachten für die Reparatur prognostiziert wurde (BGH, Urteil vom 15.06.2003, Az. VI ZR 361/02, Leitsatz b, Abruf-Nr. 032372 ). Daraus ergeben sich gelegentlich Verwicklungen, wie die folgende Leserfrage zeigt. |
Frage: Am Fahrzeug des Kunden wurden durch einen Haftpflichtschaden der Außenspiegel zerstört und die Tür beschädigt. Folglich war das Fahrzeug ab Unfallstelle nicht mehr verkehrssicher. Der Ersatz des Außenspiegels hätte das Fahrzeug im Rahmen einer Notreparatur wieder legal nutzbar gemacht. Die dafür notwendigen etwa 900 Euro konnte der Kunde aber nicht aufbringen. Das hat dessen Anwalt dem Versicherer mitgeteilt. Ein ausreichender Vorschuss kam erst nach 40 Tagen, am Tag 42 war das Fahrzeug wieder nutzbar. Nun stellt sich der Versicherer auf den Standpunkt, nach der Rechtsprechung des BGH sei insgesamt nur für so viele Tage Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten, wie die Reparatur benötigt hätte. Ist das richtig?
Antwort: Das ist zweifellos falsch. Die Ausfallzeit muss hier aufgeteilt werden in die Wartezeit auf das Geld und die Reparaturzeit. Reparaturzeit sind ja nur zwei Tage, und damit vermutlich weniger, als für die Gesamtreparatur angesetzt war.
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