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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Erst Kostenvoranschlag, dann Schadengutachten

    | Legt der Geschädigte beim Haftpflichtschaden zum Nachweis der Schadenhöhe zunächst einen Kostenvoranschlag vor, kann er dennoch ein Schadengutachten einholen, wenn der Versicherer einzelne Positionen aus dem Kostenvoranschlag als unnötig bezeichnet - so das AG Hattingen. |

     

    Technische oder rechtliche Einwendungen

    Das war ein Fall wie aus dem Bilderbuch: Der Versicherer hatte die Positionen Fahrzeugverbringung, Probefahrt, Fahrzeugreinigung und Montage Lackierräder gestrichen. Im Rechtsstreit verteidigte er sich damit, das sei ja kein inhaltlicher Angriff auf den Kostenvoranschlag, sondern lediglich auf die rechtliche Erstattungsfähigkeit dieser Positionen.

     

    Wenngleich dieser Gedankengang auf den ersten Blick nicht völlig neben der Sache liegt, übersieht er: